Der erste Kontakt mit dem Anwalt – und gleich in einer Strafsache. Das Ermittlungsverfahren hinterlässt immer einen Makel und es ist nicht einfach, die eigene Situation zu erklären.

Im Steuerverfahren drängt die Zeit, häufig läuft bereits die Einspruchsfrist und der Fälligkeitstermin der angeblichen Steuerschuld rückt näher.

Kontaktaufnahme

In vielen Fällen drängt es die Betroffenen verständlicherweise, den Anwalt unangemeldet sofort aufzusuchen. Ein persönliches Beratungsgespräch ist allerdings nur selten möglich. Gerichtstermine in Strafsachen nehmen in der Regel mehrere Stunden, häufig auch den ganzen Tag in Anspruch.

Sie können Ihr Anliegen gern vorab per Mail oder am Telefon schildern.

Telefon: 0341 3910017

Selbstverständlich nimmt mein Sekreteriat Ihr Anliegen auch bei meiner Abwesenheit vorab entgegen. Es ist dabei immer hilfreich, wenn Sie zumindest das letzte behördliche Schreiben oder die Vorgangsnummer bzw. das Aktenzeichen Ihres Verfahrens zur Hand haben. Bitte hinterlassen Sie auch eine Postadresse, eine Telefonnummer und gegebenenfalls Ihre E-Mail-Adresse.

Mandatierung

Bitte beachten Sie, dass Sie mich erst dann wirksam beauftragt haben, wenn ich Ihnen die Annahme des Mandats bestätigt habe. Die Annahme wie auch die eventuelle Ablehnung des Mandats teile ich Ihnen unverzüglich mit.

Erstberatung

Zeit und Wege sparen Sie sich, wenn Sie den Termin für ein Gespräch vorab telefonisch oder per E-Mail mit meinem Sekretariat vereinbaren. Auch hier nennen Sie bitte Ihren Namen, Ihre Adresse und eine Telefonnummer oder E-Mail-Adresse für Rückfragen.

Bei einer Voranmeldung kann ich sicher stellen, dass ich Ihnen ausreichend Zeit widmen kann. Auch plane ich die Besprechungstermine so, dass sich aus Gründen der Diskretion nicht mehr als ein Mandant im Wartezimmer aufhält.

In dringenden Fällen erfolgt die Erstberatung umgehend. Zum Termin bringen Sie bitte alle Unterlagen mit, die mit Ihrem Anliegen im Zusammenhang stehen. Im Verlauf unseres Gesprächs werde ich gemeinsam mit Ihnen den Sachverhalt klären, um dann eine Verhaltensempfehlung auszusprechen. Es liegt daher in Ihrem Interesse, mich so umfassend wie möglich zu informieren. Dabei erwarte ich von Ihnen keinen flüssigen lückenlosen Bericht. Sollten mir Informationen fehlen, die ich aus fachlicher Sicht für wesentlich halte, werde ich nachfragen. Sofern Sie über bestimmte Aspekte Ihres Problems nicht sprechen möchten, respektiere ich das natürlich.

Über die den Kosten einer anwaltlichen Beratung informiere ich Sie ausführlich unter Kosten, Beratungshilfe und Rechtsschutzversicherung.

Beratungshilfe

Bedürftige Mandanten haben die Möglichkeit, vor Inanspruchnahme der anwaltlichen Beratung unter Vorlage von Einkommensnachweisen einen Antrag auf Beratungshilfe bei dem örtlich zuständigen Amtsgericht zu stellen.

Im Strafrecht sind hierbei zwei Einschränkungen zu beachten: Erfahrungsgemäß wird die Beratungshilfe in der Regel verweigert, wenn dem Mandanten die Anklage in dieser Sache bereits zugestellt worden ist. Zudem deckt der Beratungshilfeschein anders als in Zivilsachen wie z.B. Familien- oder Mietrecht tatsächlich nur das erste Beratungsgespräch, nicht hingegen den Schriftverkehr mit Behörden, Gerichten, Suchtberatungsstellen oder anderen Dritten ab.

Bei einem Antrag auf Beratungshilfe in Steuersachen ist zu beachten, dass jede Steuerart für den jeweiligen Veranlagungszeitraum (z.B. Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2011) eine eigene Angelegenheit darstellt. Die für die Gewährung von Beratungshilfe zuständigen Rechtspfleger neigen hier oft dazu, verschiedene Steuerarten für ein Jahr bzw. bei einer Steuerprüfung die Steuerart über den geprüften Dreijahreszeitraum zusammenzufassen.

Angehörige

Es ist nicht immer klar zu erkennen, ob das eigene Kind oder der Partner  in Schwierigkeiten geraten sind. In einigen Fällen wird das Ausmaß der Probleme erst deutlich, wenn die Wohnung durchsucht wird.  In anderen Fällen ist der Vorwurf der Staatsanwaltschaft über Monate hinweg das beherrschende Thema  in der Familie.

Viele Angehörige drängt es, die Situation des Mandanten mit dessen Anwalt zu besprechen. Diesem Wunsch kann ich allerdings auch bei engen Familienangehörigen nicht ohne vorherige Rücksprache mit dem Mandanten nachkommen. Sowohl ich selbst als auch alle in meiner Kanzlei tätigen Personen sind gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Soweit der Mandant mich nicht eigens gegenüber der Auskunft begehrenden Person schriftlich von meiner anwaltlichen Schweigepflicht entbunden hat, kann ich mich im Zusammenhang mit dem betreffenden Mandat nicht äußern.

Konsultation durch Kollegen – Der Fall im Fall

Immer wieder gipfeln zivilrechtliche Streitigkeiten in strafrechtlich relevanten Vorwürfen.

Vor allem in arbeitsrechtlichen oder familienrechtlichen Verfahren sieht sich der Mandant schnell dem Vorwurf einer Straftat ausgesetzt.  Im umgekehrten Fall kann die Entwicklung eines Verfahrens  auch Anlass geben, über einen Strafantrag oder eine Strafanzeige gegen die gegnerische Partei nachzudenken.

Bekanntlich lässt sich nicht alles, was zivilrechtlich gewünscht wird, mit den Mitteln des Strafrechts befördern oder durchsetzen. Gerade bei der aktiven Strafverfolgung muss der Nutzen des strafrechtlichen Effekts gegen die Gefahr einer Eskalation im Ausgangsverfahren abgewogen werden.

Ist der Mandant selbst das Ziel strafrechtlicher Verfolgung,  stehen eher strategische Überlegungen als das Tätigwerden an sich in Frage.

Ich biete die begleitende Beratung und Verteidigung Ihres Mandanten an. Dabei lassen sich die unterschiedlichen rechtlichen Schwerpunkte und die Vorstellungen des Mandanten oft am besten in einem gemeinsamen Gespräch darstellen. Sofern der Mandant den kollegialen Austausch wünscht, ist in jedem Falle eine wechselseitige Entbindung von der beruflichen Schweigepflicht erforderlich.

Gern stehe ich auch für eine kollegiale Konsultation im Hintergrund zur Verfügung.