Die Durchsuchung ist einer der intensivsten Grundrechtseingriffe im Ermittlungsverfahren. Die Steuerfahndung oder andere Durchsuchungsbeamte erscheinen typischerweise am frühen Morgen. Der Eindruck, den Mannschaftswagen, Beamte in Schutzausrüstung oder einfach eine atypisch große Personengruppe vor einer bis dato unauffälligen Adresse in einer ruhigen Wohngegend hinterlassen, ist im Vergleich zu der psychischen Beeinträchtigung des völlig überraschten Betroffenen und der in der Regel noch vollzählig versammelten Familie eher zu vernachlässigen.
Die Person, die Wohnung, die Geschäftsräume und die benutzten Fahrzeuge sind Gegenstand der Durchsuchung. Durchsucht werden kann bei einem gewissen Straftatverdacht nicht nur bei dem Beschuldigten, sondern auch bei anderen Personen. In der Praxis sind von der Durchsuchung bei Dritten im Wirtschaftsstrafrecht in erster Linie Steuerberater oder zunehmend auch Anwaltskanzleien betroffen, die mit der Durchführung interner Ermittlungen (internal investigations) beauftragt sind.
In bestimmten Fällen kann die Durchsuchung bei Drittbetroffenen durch die Herausgabe der gesuchten Unterlagen abgewendet werden. Dies kollidiert jedoch bei Ärzten, Rechtsanwälten, Steuerberatern oder auch Pressemitarbeitern mit der beruflichen Schweigepflicht, an die sich auch ein Zeugnisverweigerungsrecht anschließt. Entsprechend existieren Beschlagnahme- und Verwertungsverbote, die durch eine freiwillige Herausgabe der im Vertrauen auf die Schweigepflicht anvertrauten Daten unterlaufen werden.
Eine auf dem Papier ordnungsgemäß angeordnete Durchsuchung kann auch durch den erfahrensten Strafverteidiger nicht verhindert, jedoch auf ihre Rechtmäßigkeit und die Verwertbarkeit ihrer Ergebnisse geprüft werden.