Der Haftungsbescheid bedeutet nach § 191 Abgabenordnung (AO) die Inanspruchnahme für eine Steuerschuld kraft Gesetzes. In der Regel handelt es sich dabei um eine fremde Steuerschuld. In Betracht kommt aber als häufige Begleiterscheinung eines Steuerstrafverfahrens auch die Haftung nach § 71 AO für eigene oder fremde hinterzogene Steuern als Täter oder Teilnehmer einer Steuerstraftat.

Die Haftung für fremde Steuern trifft in der Praxis am häufigsten die gesetzlichen Vertreter natürlicher oder juristischer Personen (§ 69 AO) und den Betriebsübernehmer (§ 75 AO). Vertreter einer juristischen Person wie beispielsweise GmbH-Geschäftsführer oder Vorstände einer Aktiengesellschaft haften dabei nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung ihrer Pflichten.

Die Haftung des Steuerhinterziehers aus § 71 AO setzt nicht voraus, dass der Betroffene wegen Steuerhinterziehung rechtskräftig verurteilt worden ist. Nach einer einschlägigen Verurteilung steigt jedoch die Wahrscheinlichkeit des Erlasses eines Haftungsbescheides nach § 71 AO.

Der Haftungsbescheid ist ein Verwaltungsakt, dessen Erlass im Ermessen der Behörde liegt. Auch bei der Auswahl der Adressaten, die als Haftungsschuldner in Betracht kommen, haben die Finanzbehörden ein Ermessen.

Das Finanzamt kündigt den Erlass eines Haftungsbescheides in der Regel durch ein Anhörungsschreiben an. So kann der frühzeitig informierte Anwalt im Haftungsprüfungsverfahren Einfluss auf die Ermessensentscheidung des Finanzamts zur Frage der Geltendmachung und Höhe der Haftungsschuld sowie zur Auswahl des Haftungsschuldners nehmen.