Die Anordnung der Untersuchungshaft stellt den wohl intensivsten Eingriff des Staates in die Grundrechte seiner Bürger dar.

Untersuchungshaft kann per Haftbefehl nur angeordnet werden, wenn neben dem dringenden Tatverdacht zumindest ein Haftgrund wie Flucht, Fluchtgefahr, Wiederholungs- oder Verdunkelungsgefahr vorliegt. Damit bezeichnet Untersuchungshaft die Phase des Freiheitsentzugs, die noch vor dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens liegt. In der Mehrzahl der Fälle ergeht der Untersuchungshaftbefehl im Anfangsstadium des Ermittlungsverfahrens.

Eine zügig und gut vorbereitete Haftprüfung kann dem Ermittlungsrichter Alternativen zur Fortdauer der Inhaftierung des Mandanten aufzeigen. Hierzu gehört bei suchtkranken und therapiewilligen Mandanten in Zusammenarbeit mit der Suchtberatung der JVA die Vorbereitung einer stationären Entwöhnungsbehandlung, die im Verurteilungsfall die Strafhaft ersetzen kann.

Gerade bei längerer Untersuchungshaft oder rechtlich fehlerhafter Begründung des Haftbefehls ist eine Haftbeschwerde angebracht und häufig erfolgreich.