Das Steuerstrafverfahren sanktioniert die Verstöße gegen die Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung (AO). Die allgemeinen Strafgesetze und das Ordnungswidrigkeitengesetz (OwiG) gelten ergänzend.

Die klassischen Steuerstraftaten sind die Steuerhinterziehung (§ 370 AO), der Bannbruch (§ 372 AO), die Wertzeichenfälschung (§ 373 AO) und die Begünstigung eines Steuerstraftäters (§ 257 StGB in Verbindung mit der Abgabenordnung).

Die Verfolgungszuständigkeit liegt bei der Bußgeld- und Strafsachenstelle des zuständigen Finanzamts bzw. bei dem Hauptzollamt. Ermittlungsleitende Behörde bleibt jedoch nach wie vor die Staatsanwaltschaft. Die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens wird dem Beschuldigten förmlich bekannt gegeben.

Auch nach der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens läuft das normale Besteuerungsverfahren weiter. Für den Beschuldigten ergibt sich daher das Dilemma, dass er sich im Steuerstrafverfahren zwar auf sein Schweigerecht berufen kann, die Mitwirkungspflichten nach der Abgabenordnung für das Besteuerungsverfahren aber fortbestehen.

Die einzelnen Verfahrensabschnitte des Steuerstrafverfahrens gestalten sich bis auf die Besonderheiten des Ermittlungsverfahrens wie die Abschnitte des Strafverfahrens.